Kurztitel
Flagge, Emblem, Bezeichnung und Abkürzung - Zwischenstaatliches Büro für Informatik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1987Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1987,
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das in der Anlage angeführte Emblem, die Flagge, die Bezeichnungen und deren Abkürzungen in vier Sprachen des Zwischenstaatlichen Büros für Informatik von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das in der Anlage angeführte Emblem, die Flagge, die Bezeichnungen und deren Abkürzungen in vier Sprachen des Zwischenstaatlichen Büros für Informatik von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.