Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Neufestsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 491/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45 der Rechtsanwaltsordnung bestellten Rechtsanwälte wird für die Jahre 1985 und 1986 mit je 106,2 Millionen Schilling und für das Jahr 1987 sowie die folgenden Jahre mit 110 Millionen Schilling jährlich festgesetzt. Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach Paragraph 45, der Rechtsanwaltsordnung bestellten Rechtsanwälte wird für die Jahre 1985 und 1986 mit je 106,2 Millionen Schilling und für das Jahr 1987 sowie die folgenden Jahre mit 110 Millionen Schilling jährlich festgesetzt.
Anmerkung
1. § 45 RAO, StGBl. Nr. 103/1945, regelt die Beigebung von Rechtsanwälten im Rahmen der gerichtlichen Verfahrenshilfe.
2. Die Pauschalvergütung ist an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu zahlen und für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Dokumentnummer
NOR12034172
Alte Dokumentnummer
N2198717389R