Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtspraktikantengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Diskriminierungsverbot
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Ein Rechtspraktikant darf im Zusammenhang mit der Gerichtspraxis weder unmittelbar noch mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden. § 2 Abs. 6 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, ist anzuwenden.Ein Rechtspraktikant darf im Zusammenhang mit der Gerichtspraxis weder unmittelbar noch mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden. Paragraph 2, Absatz 6, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, ist anzuwenden. (2)Absatz 2,Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn ein Rechtspraktikant im Zusammenhang mit der Gerichtspraxis
durch einen Justizbediensteten sexuell belästigt wird oder
durch Dritte sexuell belästigt wird oder
durch Dritte sexuell belästigt wird und der Vorsteher des Gerichtes es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.
(3)Absatz 3,Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,
das die Würde einer Person beeinträchtigt,
das für den Rechtspraktikanten unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, und
das ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Umfeld für den Rechtspraktikanten schafft oder
bei dem der Umstand, dass der Rechtspraktikant ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten eines Justizbediensteten zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Gerichtspraxis gemacht wird.
(4)Absatz 4,Eine durch einen Justizbediensteten erfolgte Diskriminierung ist als Dienstpflichtverletzung zu verfolgen.
(5)Absatz 5,Ein auf Grund des Geschlechts gemäß Abs. 2 diskriminierter Rechtspraktikant hat gegenüber dem Belästiger und im Fall des Abs. 2 Z 3 auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. § 18 Abs. 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.Ein auf Grund des Geschlechts gemäß Absatz 2, diskriminierter Rechtspraktikant hat gegenüber dem Belästiger und im Fall des Absatz 2, Ziffer 3, auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Paragraph 18, Absatz 3, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.
(6)Absatz 6,Ansprüche nach Abs. 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.Ansprüche nach Absatz 5, sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
(7)Absatz 7,Ein Rechtspraktikant, der eine ihm zugefügte Diskriminierung gemäß Abs. 1 oder 2 behauptet, ist zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission des Bundes berechtigt. Die §§ 23 und 25 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.Ein Rechtspraktikant, der eine ihm zugefügte Diskriminierung gemäß Absatz eins, oder 2 behauptet, ist zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission des Bundes berechtigt. Die Paragraphen 23 und 25 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(8)Absatz 8,Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß auf Personen anzuwenden, die die Zulassung zur Gerichtspraxis beantragt, die Gerichtspraxis aber noch nicht angetreten haben.Die Absatz eins bis 7 sind sinngemäß auf Personen anzuwenden, die die Zulassung zur Gerichtspraxis beantragt, die Gerichtspraxis aber noch nicht angetreten haben.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR40012273