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§ 7 ABAG

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 111/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 111/2007
§ 701.01.198831.12.2007 BGBl. Nr. 523/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 111/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Ist auf Studienabschlüsse, die zur Berufsausübung dienen sollen, anzuwenden, wenn der Antrag des Berufswerbers nach dem 31. August 2009 bei der jeweils zuständigen Kammer beziehungsweise bei der Ausbildungsprüfungskommission eingebracht wird vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Ein schriftlicher Prüfungsteil ist nur auf Antrag des Bewerbers vorzusehen. Im Übrigen ist die Ergänzungsprüfung als mündliche Gesamtprüfung vor dem Prüfungssenat abzulegen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats anordnen, dass die Ergänzungsprüfung über einzelne Wissensgebiete von einem Mitglied des Prüfungssenats als Einzelprüfer abgenommen wird.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Prüfungssenats haben in geheimer Beratung ihre Beurteilung über das Ergebnis der Ergänzungsprüfung abzugeben. Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit darüber, ob die Prüfung als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Geprüften umgehend bekannt zu geben. Dem Geprüften ist ein Zeugnis über das Ergebnis der Ergänzungsprüfung auszufolgen.
  3. Absatz 3,Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen Zeitraum von wenigstens zwei und höchstens sechs Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber nicht erneut die Zulassung zur Ergänzungsprüfung beantragen kann.
  4. Absatz 4,Die Ergänzungsprüfung darf zweimal wiederholt werden.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017

Gesetzesnummer

10002801

Dokumentnummer

NOR40094934