Rechtstracker.at

§ 16 NPG

Fassungen
ab 01.04.2020 — BGBl. I Nr. 19/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.04.2020 § → § BGBl. I Nr. 19/2020
§ 1601.01.198831.03.2020 BGBl. Nr. 522/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notariatsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.04.2020BGBl. I Nr. 19/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NPG

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die schriftlichen Prüfungen können mehrere Prüfungswerber gleichzeitig ablegen; sie sind jedoch durch eine Aufsichtsperson so zu überwachen, daß jede Besprechung untereinander und mit außenstehenden Personen verhindert wird. Für jede Ausarbeitung sind die erforderlichen Hilfsmittel (Gesetzesausgaben, Entscheidungssammlungen, Literatur, jedoch keine Formbücher und Mustersammlungen) zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungswerber ist für die Reinschrift eine Schreibkraft beizustellen.
  2. Absatz 2,Verwendet ein Prüfungswerber unerlaubte Hilfsmittel, bedient er sich bei der Ablegung der Prüfung unzulässigerweise einer anderen Person oder liegt aus sonstigen Gründen eine vorgetäuschte Leistung vor, so ist die Prüfung nicht zu beurteilen oder deren bereits erfolgte Beurteilung im Nachhinein für ungültig zu erklären. Die nicht beurteilte oder in ihrer Beurteilung für ungültig erklärte Prüfung ist auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte (Paragraph 25, Absatz 2,) anzurechnen.

Anmerkung

1. Hinsichtlich der Pflicht zur Bekanntgabe der verwendeten
Hilfsmittel siehe § 14.
2. Hinsichtlich der Vergütungen für Aufsichtspersonen und
Schreibkräfte siehe § 28.

Im RIS seit

30.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020

Gesetzesnummer

10002803

Dokumentnummer

NOR40221887