Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 3 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 520/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: Zu den §§ 88, 95 und 103, BGBl. Nr. 600/1988)Anmerkung, Zu den Paragraphen 88, 95 und 103, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,)
(1)Absatz eins,Das Amt des Vorsitzenden des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und ihrer Stellvertreter nach der geltenden Fassung des Kartellgesetzes 1988 endet mit Ablauf des 31. Juli 1995.
(2)Absatz 2,Sachen der Kartellgerichtsbarkeit, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind vom Kartellgericht beziehungsweise vom Kartellobergericht (§ 88 KartG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes) weiterzuführen.Sachen der Kartellgerichtsbarkeit, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind vom Kartellgericht beziehungsweise vom Kartellobergericht (Paragraph 88, KartG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes) weiterzuführen.
(3)Absatz 3,Die Ernennung der Beisitzer des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und ihrer Stellvertreter nach der geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes gilt als Ernennung nach § 95 KartG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes weiter.Die Ernennung der Beisitzer des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts und ihrer Stellvertreter nach der geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes gilt als Ernennung nach Paragraph 95, KartG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes weiter.
(4)Absatz 4,Die Bestellung und Eintragung der Sachverständigen in Kartellangelegenheiten nach § 108 KartG 1988 in der geltenden Fassung gilt als Eintragung nach § 104 (Anm.: richtig: § 103) KartG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes weiter.Die Bestellung und Eintragung der Sachverständigen in Kartellangelegenheiten nach Paragraph 108, KartG 1988 in der geltenden Fassung gilt als Eintragung nach Paragraph 104, Anmerkung, richtig: Paragraph 103,) KartG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes weiter.
Dokumentnummer
NOR12160309
Alte Dokumentnummer
N2199530252L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 126/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Verhaltenskartelle
(Anm.: Zu § 18, BGBl. Nr. 600/1988)Anmerkung, Zu Paragraph 18,, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,)
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verhaltenskartelle, deren Durchführung nach § 18 Abs. 1 Z 1 KartG in der Fassung dieses Bundesgesetzes verboten ist, dürfen bis 30. Juni 2000 weiter durchgeführt werden; wenn innerhalb dieser Frist die Genehmigung des Kartells beantragt und das Verfahren gehörig fortgesetzt wird, darf das Kartell darüber hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kartellgerichts weiter durchgeführt werden. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verhaltenskartelle, deren Durchführung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, KartG in der Fassung dieses Bundesgesetzes verboten ist, dürfen bis 30. Juni 2000 weiter durchgeführt werden; wenn innerhalb dieser Frist die Genehmigung des Kartells beantragt und das Verfahren gehörig fortgesetzt wird, darf das Kartell darüber hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kartellgerichts weiter durchgeführt werden.
Dokumentnummer
NOR12160386
Alte Dokumentnummer
N2199961188L