Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu den §§ 8a, 17, 25, 27, 30c, 30e, 33, 35, 37,Anmerkung, Zu den Paragraphen 8 a, 17, 25, 27, 30 c, 30 e, 33, 35, 37,,
42a - 42d, 42f, 44, 46, 47, 49, 50, 68a, 82, 85, 89, 92,
93, 103, 111 - 118, 122, 142 - 143c und 151,
BGBl. Nr. 600/1988)Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,)
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Artikel I dieses Bundesgesetzes tritt mit dem 1. Juli 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz vom 18. Februar 1993, BGBl. Nr. 125/1993, über die Durchführung der Wettbewerbsregeln in der Europäischen Union (EU-Wettbewerbsgesetz/EU-WBG) außer Kraft. Die organisationsrechtlichen Vorschriften des Art. I §§ 6 bis 8 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Art. II und III treten ebenfalls mit 1. Juli 2002 in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Artikel römisch eins dieses Bundesgesetzes tritt mit dem 1. Juli 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz vom 18. Februar 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1993,, über die Durchführung der Wettbewerbsregeln in der Europäischen Union (EU-Wettbewerbsgesetz/EU-WBG) außer Kraft. Die organisationsrechtlichen Vorschriften des Artikel römisch eins, Paragraphen 6 bis 8 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Artikel römisch zwei und römisch drei treten ebenfalls mit 1. Juli 2002 in Kraft. (2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Juli 2002 wirksam.
(3)Absatz 3,Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. II beim Kartellgericht anhängige Verfahren, die auf Grund des § 44a KartG in seiner geltenden Fassung von Amts wegen eingeleitet worden sind, können von Amts wegen weitergeführt werden.Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikel römisch zwei, beim Kartellgericht anhängige Verfahren, die auf Grund des Paragraph 44 a, KartG in seiner geltenden Fassung von Amts wegen eingeleitet worden sind, können von Amts wegen weitergeführt werden.
(4)Absatz 4,In Verfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. II anhängig sind und die auf Antrag einer Amtspartei nach § 44 KartG in seiner geltenden Fassung eingeleitet worden sind, behält die antragstellende Amtspartei ihre Parteistellung.In Verfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikel römisch zwei, anhängig sind und die auf Antrag einer Amtspartei nach Paragraph 44, KartG in seiner geltenden Fassung eingeleitet worden sind, behält die antragstellende Amtspartei ihre Parteistellung.
(5)Absatz 5,Das Amt der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Paritätischen Ausschusses nach § 112 KartG in seiner geltenden Fassung endet sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten des Art. II. Aufträge an den Paritätischen Ausschuss, Gutachten zu erstatten (§§ 49 und 112 Abs. 2 KartG in seiner geltenden Fassung), verlieren mit dem Ablauf dieser Frist ihre Wirksamkeit.Das Amt der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Paritätischen Ausschusses nach Paragraph 112, KartG in seiner geltenden Fassung endet sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten des "Art". römisch zwei. Aufträge an den Paritätischen Ausschuss, Gutachten zu erstatten (Paragraphen 49 und 112 Absatz 2, KartG in seiner geltenden Fassung), verlieren mit dem Ablauf dieser Frist ihre Wirksamkeit.
(6)Absatz 6,Der XIV. Abschnitt des Kartellgesetzes 1988 (§§ 129 bis 141) ist auf strafbare Handlungen, die vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. II begangen worden sind, weiter anzuwenden.Der römisch vierzehn. Abschnitt des Kartellgesetzes 1988 (Paragraphen 129 bis 141) ist auf strafbare Handlungen, die vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikel römisch zwei, begangen worden sind, weiter anzuwenden.
(7)Absatz 7,§ 142 Z 1 und Z 2 lit. a KartellG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Sachverhalte nicht anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. II verwirklicht worden sind.Paragraph 142, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a, KartellG 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Sachverhalte nicht anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikel römisch zwei, verwirklicht worden sind.
Anmerkung
Abs. 1: Verfassungsbestimmung