Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 520/1995Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104Paragraph 104
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Leitung der Geschäfte
§ 104. (1) Die Leitung des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts stehen dem Vorsitzenden (Stellvertreter) zu.Paragraph 104, (1) Die Leitung des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts stehen dem Vorsitzenden (Stellvertreter) zu.
(2)Absatz 2,Die Ladung ist den Beisitzern (Stellvertretern) tunlichst 14 Tage vor der Sitzung oder Verhandlung zuzustellen. In der Ladung ist der Gegenstand der Sitzung oder Verhandlung anzugeben.
(3)Absatz 3,Ist ein Beisitzer (Stellvertreter) verhindert, so hat er dies unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen.
Anmerkung
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 520/1995
Dokumentnummer
NOR12034378
Alte Dokumentnummer
N2198810127F