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§ 127 KartG 1988

Fassungen
01.11.1993 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12701.11.199331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
§ 12701.01.198931.10.1993 BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 127

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.

Text

römisch dreizehn. ABSCHNITT

Untersagung unverbindlicher Preisempfehlungen

Verordnungsermächtigung

Paragraph 127, (1) Wenn die im geschäftlichen Verkehr vom Letztverbraucher gezahlten Preise bei einem wesentlichen Anteil des Gesamtabsatzes einer bestimmten Ware oder Warengattung die empfohlenen Preise erheblich unterschreiten, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Förderung des Preiswettbewerbs mit Verordnung untersagen, Empfehlungen, die weder Kartelle nach Paragraph 12, noch unverbindliche Verbandsempfehlungen zur Einhaltung von Kalkulationsrichtlinien nach Paragraph 31, sind, hinauszugeben. Diese Untersagung kann nur für bestimmte Waren oder Warengattungen ausgesprochen werden.

  1. Absatz 2,Die Verordnung darf für höchstens zwei Jahre erlassen werden. Ihre Geltungsdauer kann für jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn auf Grund der Marktsituation anzunehmen ist, daß bei Auslaufen der Geltungsdauer die Voraussetzungen der Erlassung wieder eintreten werden.

Anmerkung

1. Sog. Nettopreisverordnung.
2. Sanktion: § 142 Z 1 lit. g.

Schlagworte

BMwA

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12036386

Alte Dokumentnummer

N2199313063A