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§ 138 KartG 1988

Fassungen
01.01.1989 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13801.01.198930.06.2002 BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 138

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 600/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2002

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Zusammentreffen mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen

Paragraph 138, (1) Begründet eine in diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Tat zugleich eine nach einem anderen Gesetz gerichtlich strafbare Handlung und ist die Strafe nach dem anderen Gesetz zu bemessen, so kann gleichwohl auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Nebenstrafen und sichernden Maßnahmen erkannt werden; auf zwingend vorgesehene Nebenstrafen und sichernde Maßnahmen sowie auf die Haftung für Geldstrafen muß erkannt werden. Ebenso kann auf die in dem anderen, nicht aber in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Nebenstrafen und sichernden Maßnahmen erkannt werden, wenn die Strafe nach diesem Bundesgesetz zu bemessen ist; auf zwingend vorgesehene Nebenstrafen und sichernde Maßnahmen muß erkannt werden.

  1. Absatz 2,Das gleiche gilt, wenn der Täter außer einer nach diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tat auch eine Tat begangen hat, die nach einem anderen Gesetz gerichtlich strafbar ist und gleichzeitig abgeurteilt wird.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034412

Alte Dokumentnummer

N2198810161F