Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 148Paragraph 148
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
Text
Kartellregister
§ 148. (1) Die Abteilungen K, V und Z des nach dem Kartellgesetz geführten Kartellregisters und die entsprechenden Verzeichnisse nach § 87 des Kartellgesetzes sind nach diesem Bundesgesetz weiterzuführen.Paragraph 148, (1) Die Abteilungen K, römisch fünf und Z des nach dem Kartellgesetz geführten Kartellregisters und die entsprechenden Verzeichnisse nach Paragraph 87, des Kartellgesetzes sind nach diesem Bundesgesetz weiterzuführen.
(2)Absatz 2,Kartelle, die nach dem Kartellgesetz in das Kartellregister eingetragen worden sind und die keine Bagatellkartelle sind, gelten als genehmigt im Sinn des § 23. Die Genehmigung dieser Kartelle gilt bis zum 31. Dezember 1993.Kartelle, die nach dem Kartellgesetz in das Kartellregister eingetragen worden sind und die keine Bagatellkartelle sind, gelten als genehmigt im Sinn des Paragraph 23, Die Genehmigung dieser Kartelle gilt bis zum 31. Dezember 1993.
(3)Absatz 3,Für die Abteilung M des nach dem Kartellgesetz geführten Kartellregisters und für die entsprechenden Verzeichnisse nach § 87 des Kartellgesetzes sowie für das nach § 132 des Kartellgesetzes aufbewahrte Kartellregister gelten die §§ 77 und 78.Für die Abteilung M des nach dem Kartellgesetz geführten Kartellregisters und für die entsprechenden Verzeichnisse nach Paragraph 87, des Kartellgesetzes sowie für das nach Paragraph 132, des Kartellgesetzes aufbewahrte Kartellregister gelten die Paragraphen 77 und 78,
Dokumentnummer
NOR12034422
Alte Dokumentnummer
N2198810171F