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§ 19 KartG 1988

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.01.198931.12.2005 BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 600/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.

Text

Durchführung von Preisbindungen

Paragraph 19, (1) Die Änderung der Beschaffenheit der Ware oder Leistung, die Gegenstand einer Preisbindung ist, gilt als Änderung des Kartells, sofern das Kartellgericht nicht auf Antrag des Kartellbevollmächtigten rechtskräftig feststellt, daß keine Qualitätsverschlechterung eintritt.

  1. Absatz 2,Die Herabsetzung eines gebundenen Preises darf ohne Genehmigung durch das Kartellgericht durchgeführt werden; der Kartellbevollmächtigte hat sie dem Kartellgericht aber vor ihrer Durchführung anzuzeigen.
  2. Absatz 3,Wenn die Durchführung einer Preisbindung untersagt (Paragraph 25,) oder ihre Genehmigung widerrufen wird (Paragraph 27,), dann hat der Kartellbevollmächtigte die an die Preise gebundenen Unternehmer hievon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034293

Alte Dokumentnummer

N2198810042F