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§ 20 KartG 1988

Fassungen
01.01.1989 bis 31.10.1993 — BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.01.198931.10.1993 BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 600/1988

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1993

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Anzeige von Vertriebsbindungen

Paragraph 20, (1) Vertriebsbindungen (Paragraph 13, Absatz 2,) sind vom bindenden Unternehmer vor ihrer Durchführung dem Kartellgericht anzuzeigen, sofern nicht ihre Genehmigung als Kartell beantragt wurde. Der Anzeige ist ein Vereinbarungsmuster für die Vereinbarungen mit den einzelnen Mitgliedern anzuschließen.

  1. Absatz 2,Nach der Anzeige der Vertriebsbindung hat der bindende Unternehmer halbjährlich dem Kartellgericht den Namen (die Firma) und die Anschrift der der Vertriebsbindung beigetretenen Mitglieder, der ausgetretenen Mitglieder sowie derjenigen Unternehmer anzuzeigen, deren schriftliches Ersuchen um Beitritt er abgelehnt hat.
  2. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten auch für Fachhandelsbindungen, die nach Paragraph 17, durch Verordnung von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen wurden. Die Anzeige einer Fachhandelsbindung hat auch die Voraussetzungen für die Zulassung als Wiederverkäufer anzugeben.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 693/1993

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034294

Alte Dokumentnummer

N2198810043F