Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
Text
Kündigung und Austritt
§ 28. (1) Ein auf unbestimmte Zeit oder - auch unter Berücksichtigung von Verlängerungsbestimmungen - auf länger als zwei Jahre geschlossener Kartellvertrag kann zum Ende des zweiten und jedes weiteren Jahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden; eine Preisbindung kann schon zum Ende des ersten Jahres und jedes weiteren Halbjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden. Die Kündigungstermine sind ab dem Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses zu berechnen, soweit der Kartellvertrag jedoch ohne Genehmigung durchgeführt werden darf, ab seinem Zustandekommen.Paragraph 28, (1) Ein auf unbestimmte Zeit oder - auch unter Berücksichtigung von Verlängerungsbestimmungen - auf länger als zwei Jahre geschlossener Kartellvertrag kann zum Ende des zweiten und jedes weiteren Jahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden; eine Preisbindung kann schon zum Ende des ersten Jahres und jedes weiteren Halbjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden. Die Kündigungstermine sind ab dem Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses zu berechnen, soweit der Kartellvertrag jedoch ohne Genehmigung durchgeführt werden darf, ab seinem Zustandekommen.
(2)Absatz 2,Bei Normen-, Typen- und Rationalisierungskartellen (§§ 14 und 15) hat das Kartellgericht im Genehmigungsbeschluß (§ 23) auch die Unkündbarkeit des Kartellvertrags für höchstens fünf Jahre zu genehmigen, sofern volkswirtschaftliche Gründe für die Unkündbarkeit sprechen.Bei Normen-, Typen- und Rationalisierungskartellen (Paragraphen 14 und 15) hat das Kartellgericht im Genehmigungsbeschluß (Paragraph 23,) auch die Unkündbarkeit des Kartellvertrags für höchstens fünf Jahre zu genehmigen, sofern volkswirtschaftliche Gründe für die Unkündbarkeit sprechen.
(3)Absatz 3,Jedes Kartellmitglied kann aus einem Vertragskartell aus einem wichtigen Grund vorzeitig austreten, insbesondere wenn ihm aus der Aufrechterhaltung des Kartellvertrags trotz Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eine ernstliche Gefährdung seiner Unternehmertätigkeit erwüchse, die ihm bei Abwägung der beiderseitigen Interessen billigerweise nicht zugemutet werden kann.
(4)Absatz 4,Soweit ein Kartellvertrag das Kündigungsrecht (Abs. 1 und 2) oder das Recht zum vorzeitigen Austritt (Abs. 3) aufhebt oder beschränkt, ist er unwirksam.Soweit ein Kartellvertrag das Kündigungsrecht (Absatz eins und 2) oder das Recht zum vorzeitigen Austritt (Absatz 3,) aufhebt oder beschränkt, ist er unwirksam.
Schlagworte
Normenkartell, Typenkartell
Dokumentnummer
NOR12034302
Alte Dokumentnummer
N2198810051F