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§ 2a KartG 1988

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2a01.01.200031.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
§ 2a01.01.199431.12.1999 § → § BGBl. Nr. 532/1993
§ 2a01.11.199331.12.1993 BGBl. Nr. 693/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.

Text

Berechnung des Umsatzerlöses

Paragraph 2 a, Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Umsatzerlöse nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:

  1. Ziffer eins
    Unternehmen, die in der im Paragraph 41, beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen; Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innenumsätze) sind in die Berechnung nicht einzubeziehen;
  2. Ziffer 2
    bei Banken und Bausparkassen tritt an die Stelle der Umsatzerlöse die Summe der folgenden Ertragsposten:
    1. Litera a
      Zinserträge und ähnliche Erträge,
    2. Litera b
      Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren, Erträge aus Beteiligungen und Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen,
    3. Litera c
      Provisionserträge,
    4. Litera d
      Nettoerträge aus Finanzgeschäften und
    5. Litera e
      sonstige betriebliche Erträge;
  3. Ziffer 3
    bei Versicherungsunternehmungen treten an die Stelle der Umsatzerlöse die Prämieneinnahmen.

Schlagworte

Buchhandel, Kunsthandel, Musikalienhandel, Zeitschriftenhandel, Bank, Versicherungsunternehmer, Versicherer

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12041174

Alte Dokumentnummer

N2199961166L