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§ 30 KartG 1988

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3001.01.198931.12.2005 BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 600/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.

Text

Vertragshilfe gegen Sperren

Paragraph 30, (1) Liefer- und Kontrahierungssperren, die nach dem Kartellvertrag wegen dessen Verletzung von einem Organ des Kartells oder einem Dritten begründet werden, dürfen vor Ablauf von vierzehn Tagen ab Kenntnis des Betroffenen von der Maßnahme nicht durchgeführt werden. Unter Liefersperre ist das Recht zu verstehen, von Verträgen mit einem anderen Kartellteilnehmer zurückzutreten oder diesem vertraglich zustehende Leistungen zurückzuhalten; unter Kontrahierungssperre ist die Pflicht zu verstehen, mit einem anderen Kartellteilnehmer bestimmte Rechtsgeschäfte nicht zu schließen.

  1. Absatz 2,Der Betroffene kann innerhalb der im Absatz eins, bestimmten Frist beim Kartellgericht richterliche Vertragshilfe beantragen; in diesem Fall dürfen die Sperren (Absatz eins,) für einen Monat ab Antragstellung nicht durchgeführt werden.
  2. Absatz 3,Das Kartellgericht hat die Sperren (Absatz eins,) ganz oder zum Teil für unwirksam zu erklären oder in eine angemessene Vertragsstrafe umzuwandeln, soweit sie unter Berücksichtigung aller Umstände für den Betroffenen unangemessen schwer sind. Dabei hat das Kartellgericht nach Billigkeit für einen bestimmten Zeitraum eine Pflicht zur Schließung von Rechtsgeschäften zu angemessenen Preisen und sonstigen Bedingungen in dem gleichen Umfang zu begründen, in dem vor der Kontrahierungssperre eine Geschäftsbeziehung bestanden hat; der Umfang ist jedoch entsprechend zu beschränken, wenn die insgesamt vorliegenden Bestellungen die Liefermöglichkeit übersteigen. Bestehen begründete Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit des Betroffenen, so ist die Lieferpflicht gegen Vorauszahlung zu begründen.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034304

Alte Dokumentnummer

N2198810053F