Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30bParagraph 30 b
Inkrafttretensdatum
01.11.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
Text
Anzeigepflicht
§ 30b. Vertikale Vertriebsbindungen sind vom bindenden Unternehmer vor ihrer Durchführung dem Kartellgericht anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Muster der Vereinbarungen mit den einzelnen Mitgliedern anzuschließen. Paragraph 30 b, Vertikale Vertriebsbindungen sind vom bindenden Unternehmer vor ihrer Durchführung dem Kartellgericht anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Muster der Vereinbarungen mit den einzelnen Mitgliedern anzuschließen.
Anmerkung
1. ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 693/1993
2. Sanktionen der verbotenen Durchführung: § 30d Abs. 2, §§ 130, 137.
3. Vgl. auch § 75 Abs. 4 (Aufnahme in die Urkundensammlung des
Kartellregisters), § 80 Z 10 (Gebühren).
Dokumentnummer
NOR12036336
Alte Dokumentnummer
N2199313013A