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§ 30c KartG 1988

Fassungen
01.07.2002 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30c01.07.200231.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
§ 30c01.11.199330.06.2002 BGBl. Nr. 693/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 c

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.

Text

Untersagung

Paragraph 30 c, (1) Das Kartellgericht hat die Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung auf Antrag zu untersagen, wenn

  1. Ziffer eins
    die vertikale Vertriebsbindung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten (Paragraph 879, ABGB) verstößt,
  2. Ziffer 2
    die vertikale Vertriebsbindung nicht volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die vertikale Vertriebsbindung mit den im Paragraph 7, Absatz eins, angeführten internationalen Verträgen unvereinbar ist. Bei der Prüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung sind die gerechtfertigten Interessen des bindenden Unternehmers, der gebundenen Unternehmer und der Letztverbraucher gleichermaßen zu berücksichtigen. Ferner darf die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der gebundenen Unternehmer nicht unbillig beschränkt und der Marktzutritt für andere Wettbewerber nicht unbillig erschwert werden.
  1. Absatz 2,Zum Antrag nach Absatz eins, sind berechtigt
    1. Ziffer eins
      die Amtsparteien (Paragraph 44,),
    2. Ziffer 2
      Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch die vertikale Vertriebsbindung berührt werden,
    3. Ziffer 3
      jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die vertikale Vertriebsbindung berührt werden,
    4. Ziffer 4
      die Wirtschaftskammer Österreich,
    5. Ziffer 5
      die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
    6. Ziffer 6
      die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    7. Ziffer 7
      durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).

Anmerkung

1. Vgl. § 52 Abs. 1 (einstweilige Verfügungen).
2. ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 62/2002.

Schlagworte

Verbandsklage, Antragsberechtigung, Antragslegitimation

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR40029513