Rechtstracker.at

§ 44a KartG 1988

Fassungen
01.01.2000 bis 30.06.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 44a01.01.200030.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2002

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Amtswegiges Einschreiten

Paragraph 44 a, (1) Soweit den Amtsparteien (Paragraph 44,) ein Antragsrecht zusteht, kann das Kartellgericht auch von Amts wegen einschreiten, wenn es dies im öffentlichen Interesse für notwendig hält. Das Kartellgericht hat in diesen Fällen über die Einleitung des Verfahrens mit Beschluss abzusprechen (Einleitungsbeschluss); gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

  1. Absatz 2,Soweit die Amtsparteien einen Antrag nur innerhalb einer bestimmten Frist stellen können, kann auch der Einleitungsbeschluss nur innerhalb dieser Frist erlassen werden.
  2. Absatz 3,Bevor das Kartellgericht von Amts wegen ein Prüfungsverfahren nach Paragraph 42 b, einleitet, hat es innerhalb der in Paragraph 42 b, Absatz eins, vorgesehenen Frist eine mündliche Tagsatzung zur Erörterung der hiefür maßgeblichen Gründe anzuberaumen. Die Prüfung des Zusammenschlusses kann binnen zwei Wochen ab der Tagsatzung beantragt werden, wenn die in Paragraph 42 b, Absatz eins, vorgesehene Frist früher endet.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12041187

Alte Dokumentnummer

N2199961179L