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§ 55 KartG 1988

Fassungen
01.11.1993 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5501.11.199331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
§ 5501.01.198931.10.1993 BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.

Text

Bestellung durch das Kartellgericht

Paragraph 55, (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat die Kartellmitglieder unter Setzung einer Frist von höchstens einem Monat aufzufordern, einen Kartellbevollmächtigten zu bestellen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Kartellbevollmächtigte stirbt,
  2. Ziffer 2
    der Kartellbevollmächtigte unfähig wird, die Vertretung der Kartellmitglieder fortzuführen,
  3. Ziffer 3
    das Kartell nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, genehmigt wird und die Kartellmitglieder noch keinen Kartellbevollmächtigten bestellt haben.

  1. Absatz eins a,Es genügt die Zustellung der Aufforderung an ein einziges Kartellmitglied. Wird dem Kartellgericht innerhalb der gesetzten Frist nicht die Bestellung eines Kartellbevollmächtigten angezeigt, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts einen Kartellbevollmächtigten zu bestellen. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Der vom Vorsitzenden des Kartellgerichts bestellte Kartellbevollmächtigte vertritt die Kartellmitglieder solange auf ihre Gefahr und ihre Kosten, bis sie selbst einen anderen Kartellbevollmächtigten bestellen. Ihm gebührt der Ersatz seiner Barauslagen und eine Entlohnung für seine Tätigkeit. Über die Höhe hat der Vorsitzende des Kartellgerichts unter Berücksichtigung des für die Vertretung notwendigen Aufwandes an Zeit und Mühe unter Bedachtnahme auf die für vergleichbare Tätigkeiten übliche Entlohnung zu entscheiden.

Schlagworte

Tod

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12036359

Alte Dokumentnummer

N2199313036A