Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Inkrafttretensdatum
01.11.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
Text
Bestellung durch das Kartellgericht
§ 55. (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat die Kartellmitglieder unter Setzung einer Frist von höchstens einem Monat aufzufordern, einen Kartellbevollmächtigten zu bestellen, wennParagraph 55, (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat die Kartellmitglieder unter Setzung einer Frist von höchstens einem Monat aufzufordern, einen Kartellbevollmächtigten zu bestellen, wenn
der Kartellbevollmächtigte stirbt,
der Kartellbevollmächtigte unfähig wird, die Vertretung der Kartellmitglieder fortzuführen,
das Kartell nach § 25 Abs. 1 Z 1 genehmigt wird und die Kartellmitglieder noch keinen Kartellbevollmächtigten bestellt haben.das Kartell nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, genehmigt wird und die Kartellmitglieder noch keinen Kartellbevollmächtigten bestellt haben.
(1a)Absatz eins a,Es genügt die Zustellung der Aufforderung an ein einziges Kartellmitglied. Wird dem Kartellgericht innerhalb der gesetzten Frist nicht die Bestellung eines Kartellbevollmächtigten angezeigt, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts einen Kartellbevollmächtigten zu bestellen. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Der vom Vorsitzenden des Kartellgerichts bestellte Kartellbevollmächtigte vertritt die Kartellmitglieder solange auf ihre Gefahr und ihre Kosten, bis sie selbst einen anderen Kartellbevollmächtigten bestellen. Ihm gebührt der Ersatz seiner Barauslagen und eine Entlohnung für seine Tätigkeit. Über die Höhe hat der Vorsitzende des Kartellgerichts unter Berücksichtigung des für die Vertretung notwendigen Aufwandes an Zeit und Mühe unter Bedachtnahme auf die für vergleichbare Tätigkeiten übliche Entlohnung zu entscheiden.
Dokumentnummer
NOR12036359
Alte Dokumentnummer
N2199313036A