Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
Text
Inhalt der Vereinbarung
§ 63. (1) Die Urkunde über die Vereinbarung (§ 62 Z 1) hat folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 63, (1) Die Urkunde über die Vereinbarung (Paragraph 62, Ziffer eins,) hat folgende Angaben zu enthalten:
den Namen (die Firma) und die Anschrift der Kartellmitglieder,
gegebenenfalls den Namen (die Firma), die Rechtsform und die Anschrift der durchführenden Organisation (§ 62 Z 3) sowie den Namen und die Anschrift ihrer Vertreter,gegebenenfalls den Namen (die Firma), die Rechtsform und die Anschrift der durchführenden Organisation (Paragraph 62, Ziffer 3,) sowie den Namen und die Anschrift ihrer Vertreter,
den Gegenstand der Vereinbarung, insbesondere Waren, Warengruppen, geographische Begrenzung, Quoten und Preise, und
den Tag des Zustandekommens der Vereinbarung und gegebenenfalls ihre Geltungsdauer.
(2)Absatz 2,Bei Absprachekartellen muß der Tag des Zustandekommens nicht angegeben werden.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt für Vereinbarungsmuster (§ 62 Z 1) mit der Maßgabe, daß der Name (die Firma) und der Sitz der auf den nachfolgenden Wirtschaftsstufen beteiligten Kartellmitglieder und der Tag des Zustandekommens der Vereinbarung nicht angegeben werden muß.Absatz eins, gilt für Vereinbarungsmuster (Paragraph 62, Ziffer eins,) mit der Maßgabe, daß der Name (die Firma) und der Sitz der auf den nachfolgenden Wirtschaftsstufen beteiligten Kartellmitglieder und der Tag des Zustandekommens der Vereinbarung nicht angegeben werden muß.
(4)Absatz 4,Nachträgliche Änderungen der im Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Umstände hat der Kartellbevollmächtigte dem Kartellgericht ohne Verzug anzuzeigen.Nachträgliche Änderungen der im Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Umstände hat der Kartellbevollmächtigte dem Kartellgericht ohne Verzug anzuzeigen.
Dokumentnummer
NOR12034337
Alte Dokumentnummer
N2198810086F