Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
Text
Berichtsauftrag
§ 66. (1) Ist es auf Grund der besonderen Verhältnisse eines genehmigten Kartells wahrscheinlich, daß sich die für seine Beurteilung maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse in absehbarer Zeit ändern werden, so hat das Kartellgericht dem Kartellbevollmächtigten von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) aufzutragen, jährlich zu einem bestimmten Termin über die für die Beurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung maßgebenden Umstände (§ 60 Z 1) zu berichten. Dieser Auftrag kann im Genehmigungsbeschluß, aber auch später in einem besonderen Beschluß erteilt werden.Paragraph 66, (1) Ist es auf Grund der besonderen Verhältnisse eines genehmigten Kartells wahrscheinlich, daß sich die für seine Beurteilung maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse in absehbarer Zeit ändern werden, so hat das Kartellgericht dem Kartellbevollmächtigten von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) aufzutragen, jährlich zu einem bestimmten Termin über die für die Beurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung maßgebenden Umstände (Paragraph 60, Ziffer eins,) zu berichten. Dieser Auftrag kann im Genehmigungsbeschluß, aber auch später in einem besonderen Beschluß erteilt werden.
(2)Absatz 2,Kommt der Kartellbevollmächtigte dem Berichtsauftrag nicht termingerecht nach, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts ihm hiefür bei sonstigem Widerruf der Genehmigung des Kartells (§ 27) eine angemessene Nachfrist zu setzen, die einen Monat nicht übersteigen darf.Kommt der Kartellbevollmächtigte dem Berichtsauftrag nicht termingerecht nach, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts ihm hiefür bei sonstigem Widerruf der Genehmigung des Kartells (Paragraph 27,) eine angemessene Nachfrist zu setzen, die einen Monat nicht übersteigen darf.
(3)Absatz 3,Soweit der rechtzeitig erstattete Bericht dem § 60 Z 1 nicht entspricht, hat der Vorsitzende des Kartellgerichts von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) den Kartellbevollmächtigten bei sonstigem Widerruf der Genehmigung des Kartells (§ 27) die Verbesserung aufzutragen und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen, die einen Monat nicht übersteigen darf. Die Frist für die Einbringung des Antrags einer Amtspartei beträgt einen Monat.Soweit der rechtzeitig erstattete Bericht dem Paragraph 60, Ziffer eins, nicht entspricht, hat der Vorsitzende des Kartellgerichts von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) den Kartellbevollmächtigten bei sonstigem Widerruf der Genehmigung des Kartells (Paragraph 27,) die Verbesserung aufzutragen und hiefür eine angemessene Frist festzusetzen, die einen Monat nicht übersteigen darf. Die Frist für die Einbringung des Antrags einer Amtspartei beträgt einen Monat.
(4)Absatz 4,Das Kartellgericht hat von Amts wegen oder auf Antrag des Kartellbevollmächtigten oder einer Amtspartei (§ 44) den Berichtsauftrag zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung weggefallen sind.Das Kartellgericht hat von Amts wegen oder auf Antrag des Kartellbevollmächtigten oder einer Amtspartei (Paragraph 44,) den Berichtsauftrag zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung weggefallen sind.
Dokumentnummer
NOR12034340
Alte Dokumentnummer
N2198810089F