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§ 7 KartG 1988

Fassungen
01.11.1993 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.11.199331.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
§ 701.01.198931.10.1993 BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.

Text

Internationale Verträge

Paragraph 7, (1) Die Ausnahmen nach den Paragraphen 5 und 6 Absatz 2, gelten nicht, soweit die Verwirklichung eines der in den Abschnitten römisch zwei bis römisch vier geregelten Tatbestandes geeignet ist, den Handelsverkehr zu beeinträchtigen, der unter einen der folgenden internationalen Verträge fällt:

  1. Ziffer eins
    Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
  2. Ziffer 2
    Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits,
  3. Ziffer 3
    Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,
  4. Ziffer 4
    Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.
  1. Absatz 2,Soweit die danach anzuwendenden Bestimmungen auf den inländischen Markt abstellen, sind sie gegebenenfalls auf den betroffenen ausländischen Markt sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

EWR-Abkommen

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12036328

Alte Dokumentnummer

N2199313005A