Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
Text
Inhalt der Eintragungen
§ 73. (1) Jede Eintragung in das Kartellregister hat das Datum und die Geschäftszahl des zugrunde liegenden Beschlusses, den Gegenstand der Eintragung (§ 71) und gegebenenfalls auch die Angabe des wesentlichen Inhalts des Kartells oder der unverbindlichen Verbandsempfehlung sowie die Angaben zu enthalten, die für die Feststellung der Nämlichkeit des Kartells, der unverbindlichen Verbandsempfehlung oder des Zusammenschlusses notwendig sind.Paragraph 73, (1) Jede Eintragung in das Kartellregister hat das Datum und die Geschäftszahl des zugrunde liegenden Beschlusses, den Gegenstand der Eintragung (Paragraph 71,) und gegebenenfalls auch die Angabe des wesentlichen Inhalts des Kartells oder der unverbindlichen Verbandsempfehlung sowie die Angaben zu enthalten, die für die Feststellung der Nämlichkeit des Kartells, der unverbindlichen Verbandsempfehlung oder des Zusammenschlusses notwendig sind.
(2)Absatz 2,Wird dem Kartellgericht eine Änderung der im Kartellregister eingetragenen Umstände angezeigt, die keine Änderung oder Ergänzung des Kartells oder der unverbindlichen Verbandsempfehlung begründen, so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts mit Beschluß die Ersichtlichmachung dieser Änderung im Kartellregister anzuordnen.
(3)Absatz 3,Ebenso hat der Vorsitzende des Kartellgerichts von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei die Ersichtlichmachung des Ablaufs der Genehmigungsdauer (§ 24) oder des Aufhörens des Bestehens eines Kartells anzuordnen.Ebenso hat der Vorsitzende des Kartellgerichts von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei die Ersichtlichmachung des Ablaufs der Genehmigungsdauer (Paragraph 24,) oder des Aufhörens des Bestehens eines Kartells anzuordnen.
Dokumentnummer
NOR12034347
Alte Dokumentnummer
N2198810096F