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§ 74 KartG 1988

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7401.01.198931.12.2005 BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 600/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.

Text

Vollzug der Eintragungen

Paragraph 74, (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat den Vollzug der Eintragung in das Kartellregister nach der Rechtskraft des zugrunde liegenden Beschlusses, wenn es sich jedoch um eine einstweilige Verfügung (Paragraph 52,) handelt, sogleich nach deren Erlassung zu verfügen.

  1. Absatz 2,Bei einer Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist dies deutlich erkennbar zu machen.
  2. Absatz 3,Im Kartellregister darf nichts radiert oder unleserlich gemacht werden. Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten bei einer Eintragung sind auf Verfügung des Vorsitzenden des Kartellgerichts zu berichtigen; der Berichtigungsvermerk ist vom Registerführer unter Angabe des Tages der Berichtigung zu unterschreiben.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034348

Alte Dokumentnummer

N2198810097F