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§ 94 KartG 1988

Fassungen
01.08.1995 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9401.08.199531.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
§ 9401.10.199331.07.1995 § → § BGBl. Nr. 693/1993
§ 9401.01.198930.09.1993 BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

01.08.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.

Text

Stellung der fachkundigen Laienrichter

Paragraph 94, (1) Die fachkundigen Laienrichter haben das Recht zur Führung des Titels „Kommerzialrat''. Sofern ein fachkundiger Laienrichter dem Kartellgericht oder dem Kartellobergericht mindestens fünf Jahre angehört hat, besteht dieses Recht auch nach Beendigung des Amtes weiter.

  1. Absatz 2,Die fachkundigen Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
  2. Absatz 3,Für jede Sitzung oder Verhandlung haben die fachkundigen Laienrichter beim Kartellgericht Anspruch auf eine Vergütung von 4,68%, die fachkundigen Laienrichter beim Kartellobergericht auf eine Vergütung von 6,68% des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Wird ein fachkundiger Laienrichter als Berichterstatter tätig, so hat er Anspruch auf die doppelte Vergütung.
  3. Absatz 4,Finden an einem Tag mehrere Sitzungen oder Verhandlungen in verschiedenen Rechtssachen statt, so gebührt für jede Sitzung oder Verhandlung die volle Vergütung.
  4. Absatz 5,Die fachkundigen Laienrichter haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß für die Dauer der Sitzungen und Verhandlungen keine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht und sich der in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, des genannten Bundesgesetzes jeweils genannte Betrag um die Hälfte erhöht.

Schlagworte

Reisekosten, BGBl. Nr. 136/1975

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12038043

Alte Dokumentnummer

N2199549637J