Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuschlag zum Lohnpfändungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1988Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. XXXIII Z1, BGBl. Nr. 628/1991)Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Artikel römisch 33 , Z1, Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,)
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zu den im § 3 Z 4 und im § 5 Abs. 1 und 2 des Lohnpfändungsgesetzes 1985 angeführten Beträgen wird ein Zuschlag von 12,1 vH festgesetzt.Zu den im Paragraph 3, Ziffer 4 und im Paragraph 5, Absatz eins und 2 des Lohnpfändungsgesetzes 1985 angeführten Beträgen wird ein Zuschlag von 12,1 vH festgesetzt.
(2)Absatz 2,Die sich hiernach ergebenden Beträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
Schlagworte
Existenzminimum, Erhöhung
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020
Dokumentnummer
NOR12034545
Alte Dokumentnummer
N2198817334R