Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1988Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 7
Die Bestimmungen dieses Abkommens und die der Artikel 17, 18 und 19 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 gelten auch für juristische Personen sowie für Gebilde, die, ohne Rechtspersönlichkeit zu besitzen, fähig sind, vor Gericht aufzutreten, vorausgesetzt, daß diese juristischen Personen oder Gebilde ihren satzungsmäßigen oder tatsächlichen Sitz auf dem Gebiet eines der beiden Staaten haben.
Anmerkung
Es wird auf die Prozeßfähigkeit abgestellt; neben den juristischen Personen (auch Gebietskörperschaften) werden also vor allem die Personengesellschaften des Handelsrechts (OHG, KG), aber auch sonstige prozeßfähige Gebilde - wie die Konkursmasse oder der ruhende Nachlaß - erfaßt.
Schlagworte
Personengesellschaften des Handelsrechts, Prozeßkostensicherheitsleistung, aktorische Kaution
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12034642
Alte Dokumentnummer
N2198823136S