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Art. 7

Fassungen
ab 01.07.1988 — BGBl. Nr. 244/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.07.1988 BGBl. Nr. 244/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1988,

Typ

Vertrag – Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 244/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 7

Die Bestimmungen dieses Abkommens und die der Artikel 17, 18 und 19 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 gelten auch für juristische Personen sowie für Gebilde, die, ohne Rechtspersönlichkeit zu besitzen, fähig sind, vor Gericht aufzutreten, vorausgesetzt, daß diese juristischen Personen oder Gebilde ihren satzungsmäßigen oder tatsächlichen Sitz auf dem Gebiet eines der beiden Staaten haben.

Anmerkung

Es wird auf die Prozeßfähigkeit abgestellt; neben den juristischen Personen (auch Gebietskörperschaften) werden also vor allem die Personengesellschaften des Handelsrechts (OHG, KG), aber auch sonstige prozeßfähige Gebilde - wie die Konkursmasse oder der ruhende Nachlaß - erfaßt.

Schlagworte

Personengesellschaften des Handelsrechts, Prozeßkostensicherheitsleistung, aktorische Kaution

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002850

Dokumentnummer

NOR12034642

Alte Dokumentnummer

N2198823136S