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Art. 101

Fassungen
ab 01.01.1989 — BGBl. Nr. 96/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101 heute01.01.1989 BGBl. Nr. 96/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 101

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 96/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 101

  1. Absatz eins,Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen oder dessen Teil römisch zwei oder Teil römisch drei durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
  2. Absatz 2,Eine Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Depositar folgt. Ist in der Notifikation eine längere Kündigungsfrist angegeben, so wird die Kündigung nach Ablauf dieser längeren Frist nach Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.

    GESCHEHEN zu Wien am 11. April 1980 in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002854

Dokumentnummer

NOR12034786

Alte Dokumentnummer

N2198823459S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/96/A101/NOR12034786