Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1988Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Ein Angebot wird wirksam, sobald es dem Empfänger zugeht.
(2)Absatz 2,Ein Angebot kann, selbst wenn es unwiderruflich ist, zurückgenommen werden, wenn die Rücknahmeerklärung dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit dem Angebot zugeht.
Schlagworte
Anbot, Offerte
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Dokumentnummer
NOR12034700
Alte Dokumentnummer
N2198823373S