Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1988Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Text
Artikel 26
Eine Erklärung, daß der Vertrag aufgehoben wird, ist nur wirksam, wenn sie der anderen Partei mitgeteilt wird.
Anmerkung
1. Zur Aufhebung des Kaufvertrages siehe Art. 49 und 64.
2. Auf die gerichtliche Geltendmachung kommt es nicht an.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Dokumentnummer
NOR12034711
Alte Dokumentnummer
N2198823384S