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Art. 43

Fassungen
ab 01.01.1989 — BGBl. Nr. 96/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 43 heute01.01.1989 BGBl. Nr. 96/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 96/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 43

  1. Absatz eins,Der Käufer kann sich auf Artikel 41 oder 42 nicht berufen, wenn er dem Verkäufer das Recht oder den Anspruch des Dritten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er davon Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, anzeigt und dabei genau bezeichnet, welcher Art das Recht oder der Anspruch des Dritten ist.
  2. Absatz 2,Der Verkäufer kann sich nicht auf Absatz 1 berufen, wenn er das Recht oder den Anspruch des Dritten und seine Art kannte.

Schlagworte

Rüge, Rechtsmängel

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002854

Dokumentnummer

NOR12034728

Alte Dokumentnummer

N2198823401S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/96/A43/NOR12034728