Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1988Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 45Artikel 45
Text
Abschnitt III. Rechtsbehelfe des Käufers wegen Vertragsverletzung durch den VerkäuferAbschnitt römisch drei. Rechtsbehelfe des Käufers wegen Vertragsverletzung durch den Verkäufer
Artikel 45
(1)Absatz eins,Erfüllt der Verkäufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen nicht, so kann der Käufer
die in Artikel 46 bis 52 vorgesehenen Rechte ausüben;
Schadenersatz nach Artikel 74 bis 77 verlangen.
(2)Absatz 2,Der Käufer verliert das Recht, Schadenersatz zu verlangen, nicht dadurch, daß er andere Rechtsbehelfe ausübt.
(3)Absatz 3,Übt der Käufer einen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung aus, so darf ein Gericht oder Schiedsgericht dem Verkäufer keine zusätzliche Frist gewähren.
Schlagworte
Leistungsstörung
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Dokumentnummer
NOR12034730
Alte Dokumentnummer
N2198823403S