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Art. 45

Fassungen
ab 01.01.1989 — BGBl. Nr. 96/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 45 heute01.01.1989 BGBl. Nr. 96/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 96/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Abschnitt römisch drei. Rechtsbehelfe des Käufers wegen Vertragsverletzung durch den Verkäufer

Artikel 45

  1. Absatz eins,Erfüllt der Verkäufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen nicht, so kann der Käufer
    1. Litera a
      die in Artikel 46 bis 52 vorgesehenen Rechte ausüben;
    2. Litera b
      Schadenersatz nach Artikel 74 bis 77 verlangen.
  2. Absatz 2,Der Käufer verliert das Recht, Schadenersatz zu verlangen, nicht dadurch, daß er andere Rechtsbehelfe ausübt.
  3. Absatz 3,Übt der Käufer einen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung aus, so darf ein Gericht oder Schiedsgericht dem Verkäufer keine zusätzliche Frist gewähren.

Schlagworte

Leistungsstörung

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002854

Dokumentnummer

NOR12034730

Alte Dokumentnummer

N2198823403S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/96/A45/NOR12034730