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Art. 65

Fassungen
ab 01.01.1989 — BGBl. Nr. 96/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 65 heute01.01.1989 BGBl. Nr. 96/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 65

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 96/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 65

  1. Absatz eins,Hat der Käufer nach dem Vertrag die Form, die Maße oder andere Merkmale der Ware näher zu bestimmen und nimmt er diese Spezifizierung nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang einer Aufforderung durch den Verkäufer vor, so kann der Verkäufer unbeschadet aller ihm zustehenden sonstigen Rechte die Spezifizierung nach den Bedürfnissen des Käufers, soweit ihm diese bekannt sind, selbst vornehmen.
  2. Absatz 2,Nimmt der Verkäufer die Spezifizierung selbst vor, so hat er dem Käufer deren Einzelheiten mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb deren der Käufer eine abweichende Spezifizierung vornehmen kann. Macht der Käufer nach Eingang einer solchen Mitteilung von dieser Möglichkeit innerhalb der so gesetzten Frist keinen Gebrauch, so ist die vom Verkäufer vorgenommene Spezifizierung verbindlich.

Schlagworte

Spezifikationskauf

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002854

Dokumentnummer

NOR12034750

Alte Dokumentnummer

N2198823423S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/96/A65/NOR12034750