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Art. 8

Fassungen
ab 01.01.1989 — BGBl. Nr. 96/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.01.1989 BGBl. Nr. 96/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 96/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei nach deren Willen auszulegen, wenn die andere Partei diesen Willen kannte oder darüber nicht in Unkenntnis sein konnte.
  2. Absatz 2,Ist Absatz 1 nicht anwendbar, so sind Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei so auszulegen, wie eine vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei sie unter den gleichen Umständen aufgefaßt hätte.
  3. Absatz 3,Um den Willen einer Partei oder die Auffassung festzustellen, die eine vernünftige Person gehabt hätte, sind alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Verhandlungen zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die Bräuche und das spätere Verhalten der Parteien.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002854

Dokumentnummer

NOR12034693

Alte Dokumentnummer

N2198823366S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/96/A8/NOR12034693