Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 96/1988Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 85Artikel 85
Text
Abschnitt VI. Erhaltung der WareAbschnitt römisch sechs. Erhaltung der Ware
Artikel 85
Nimmt der Käufer die Ware nicht rechtzeitig an oder versäumt er, falls Zahlung des Kaufpreises und Lieferung der Ware Zug um Zug erfolgen sollen, den Kaufpreis zu zahlen, und hat der Verkäufer die Ware noch in Besitz oder ist er sonst in der Lage, über sie zu verfügen, so hat der Verkäufer die den Umständen angemessenen Maßnahmen zu ihrer Erhaltung zu treffen. Er ist berechtigt, die Ware zurückzubehalten, bis ihm der Käufer seine angemessenen Aufwendungen erstattet hat.
Schlagworte
Zurückbehaltungsrecht, Retentionsrecht
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Dokumentnummer
NOR12034770
Alte Dokumentnummer
N2198823443S