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Art. 92

Fassungen
ab 01.01.1989 — BGBl. Nr. 96/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 92 heute01.01.1989 BGBl. Nr. 96/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 92

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 96/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 92

  1. Absatz eins,Ein Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, daß Teil römisch zwei dieses Übereinkommens für ihn nicht verbindlich ist oder daß Teil römisch drei dieses Übereinkommens für ihn nicht verbindlich ist.
  2. Absatz 2,Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 zu Teil römisch zwei oder Teil römisch drei dieses Übereinkommens abgegeben hat, ist hinsichtlich solcher Gegenstände, die durch den Teil geregelt werden, auf den sich die Erklärung bezieht, nicht als Vertragsstaat im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 zu betrachten.

Schlagworte

Vorbehalt

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002854

Dokumentnummer

NOR12034777

Alte Dokumentnummer

N2198823450S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/96/A92/NOR12034777