Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1988Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Jede von einem Gericht eines Vertragsstaates gefällte Entscheidung, die in dem Entscheidungsstaat vollstreckbar ist, ist im ersuchten Staat auf Antrag zu vollstrecken, wenn die Erfordernisse für ihre Anerkennung erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Auf Grund noch nicht rechtskräftiger, in dem Entscheidungsstaat jedoch vollstreckbarer Entscheidungen, die auf Zahlung eines Geldbetrages lauten, ist im ersuchten Staat die Exekution zur Sicherstellung durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12034672
Alte Dokumentnummer
N2198823321S