Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1988Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 19
Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch eine an den anderen Vertragsstaat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Datum dieser Notifikation wirksam werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Wien am 17. November 1986 in zwei Urschriften in deutscher und finnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12034680
Alte Dokumentnummer
N2198823329S