Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1988Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 2
Ein Beschluß eines Gerichts in einer Angelegenheit, auf die dieses Abkommen anzuwenden ist, der den Ersatz der Prozeßkosten an die Gegenpartei oder das Entgelt eines Zeugen oder eines Sachverständigen betrifft, ist einer Entscheidung gleichgestellt.
Schlagworte
Kostenentscheidung, Zeugengebühren, Sachverständigengebühren
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12034663
Alte Dokumentnummer
N2198823312S