Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1988Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 4
Die Anerkennung einer in einem Vertragsstaat gefällten Entscheidung kann versagt werden:
wenn sie der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates widerspricht,
wenn eine rechtskräftige Entscheidung über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien im ersuchten Staat ergangen ist,
wenn ein Verfahren wegen desselben Gegenstandes zwischen denselben Parteien vor einem Gericht des ersuchten Staates anhängig ist und dieses Gericht zuerst angerufen wurde,
wenn eine Entscheidung über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien in einem dritten Staat ergangen ist und diese Entscheidung im ersuchten Staat anzuerkennen ist oder
wenn die Entscheidung gegen einen Beklagten ergangen ist, der sich auf das Verfahren in der Hauptsache nicht eingelassen hat und der vom Verfahren nicht zeitgerecht Kenntnis erhalten hat, um sich zu verteidigen.
Schlagworte
Versagungsgrund, ordre public, Streitanhängigkeit, Versäumungsurteil, res iudicata, entschiedene Rechtssache
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12034665
Alte Dokumentnummer
N2198823314S