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Art. 4

Fassungen
ab 01.05.1988 — BGBl. Nr. 118/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.05.1988 BGBl. Nr. 118/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1988,

Typ

Vertrag – Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1988BGBl. Nr. 118/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 4

Die Anerkennung einer in einem Vertragsstaat gefällten Entscheidung kann versagt werden:

  1. Litera a
    wenn sie der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates widerspricht,
  2. Litera b
    wenn eine rechtskräftige Entscheidung über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien im ersuchten Staat ergangen ist,
  3. Litera c
    wenn ein Verfahren wegen desselben Gegenstandes zwischen denselben Parteien vor einem Gericht des ersuchten Staates anhängig ist und dieses Gericht zuerst angerufen wurde,
  4. Litera d
    wenn eine Entscheidung über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien in einem dritten Staat ergangen ist und diese Entscheidung im ersuchten Staat anzuerkennen ist oder
  5. Litera e
    wenn die Entscheidung gegen einen Beklagten ergangen ist, der sich auf das Verfahren in der Hauptsache nicht eingelassen hat und der vom Verfahren nicht zeitgerecht Kenntnis erhalten hat, um sich zu verteidigen.

Schlagworte

Versagungsgrund, ordre public, Streitanhängigkeit, Versäumungsurteil, res iudicata, entschiedene Rechtssache

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10002861

Dokumentnummer

NOR12034665

Alte Dokumentnummer

N2198823314S