Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1988Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 6
Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird im Sinne dieses Abkommens ferner anerkannt:
wenn der Beklagte sich der Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates ausdrücklich unterworfen hat oder
wenn der Beklagte sich vor dem Gericht des Entscheidungsstaates auf das Verfahren in der Hauptsache eingelassen hatte, ohne die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen, es sei denn, daß die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wegen des Gegenstandes der Klage nicht durch eine Vereinbarung hätte begründet werden können; als eine solche Einlassung ist es insbesondere nicht anzusehen, wenn der Beklagte vor der Verhandlung in der Hauptsache erklärt hat, daß er sich auf das Verfahren nur im Hinblick auf das in dem Entscheidungsstaat gelegene Vermögen einlasse.
Anmerkung
Die in der lit. b gemeinte sogenannte "exceptio incompetentiae internationalis" ist zu Protokoll zu nehmen; sie hat im Titelverfahren keine Wirkungen, kann aber die Vollstreckung der Entscheidung im ersuchten Staat verhindern.
Schlagworte
Gerichtsstandsvereinbarung, absolute Unzuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12034667
Alte Dokumentnummer
N2198823316S