Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.07.1988 — BGBl. Nr. 99/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.07.1988 BGBl. Nr. 99/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Produkthaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 99/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Fehler

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts
    1. Ziffer eins
      der Darbietung des Produkts,
    2. Ziffer 2
      des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
    3. Ziffer 3
      des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist.
  2. Absatz 2,Ein Produkt kann nicht allein deshalb als fehlerhaft angesehen werden, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht worden ist.

Schlagworte

Defekt, Mangel, Schaden, Werbung, Anpreisung, Anweisung, Anleitung,
Aufklärung, Gebrauchsanweisung, Gebrauchsanleitung, Warnpflicht,
Warnhinweis, Gefahrenhinweis, Instruktionspflicht, Zweckbestimmung,
Instruktionsfehler, Gefährlichkeit, Gesundheitsschädlichkeit,
Sicherheitsvorstellung, Sicherheitserwartung, Gebrauchswidmung,
Gebrauchserwartung, Benützerkreis, Benützungswidmung, Benützung,
Mißbrauch, Fehlanwendung, Fabrikationsfehler, Ausreißer,
Konstruktionsfehler, Konzeptionsfehler, Planungsfehler,
Produktbeobachtungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Gesetzesnummer

10002864

Dokumentnummer

NOR12034522

alte Dokumentnummer

N2198817256R