Kurztitel
Emblem - International Joint Commission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 433/1988Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1988,
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem der Internationalen Gemeinsamen Kommission, errichtet durch den Vertrag vom 11. Jänner 1909 zwischen den Vereinigten Staaten und Großbritannien betreffend Grenzgewässer und Fragen, die durch die Grenze zwischen den Vereinigten Staaten und Kanada entstehen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem der Internationalen Gemeinsamen Kommission, errichtet durch den Vertrag vom 11. Jänner 1909 zwischen den Vereinigten Staaten und Großbritannien betreffend Grenzgewässer und Fragen, die durch die Grenze zwischen den Vereinigten Staaten und Kanada entstehen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.