Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Halbleiterschutz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 528/1988Bundesgesetzblatt Nr. 528 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Anmeldung
§ 1.Paragraph eins,
Bei der Anmeldung der Topographie (§ 9 Abs. 1 HlSchG) muß der Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister mit den übrigen im § 9 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 vorgeschriebenen Angaben getrennt von den Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie (§ 9 Abs. 2 Z 2 HlSchG) eingebracht werden. Bei der Anmeldung der Topographie (Paragraph 9, Absatz eins, HlSchG) muß der Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister mit den übrigen im Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 4 vorgeschriebenen Angaben getrennt von den Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, HlSchG) eingebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022
Dokumentnummer
NOR12034576
alte Dokumentnummer
N2198817383R