Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Halbleiterschutz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 528/1988Bundesgesetzblatt Nr. 528 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Unterlagen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie sind folgende Unterlagen einzureichen:
Zeichnungen oder Photographien von Layouts zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses, oder
Zeichnungen oder Photographien von Masken oder ihren Teilen zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses, oder
Zeichnungen oder Photographien von einzelnen Schichten des Halbleitererzeugnisses.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterlagen können Datenträger oder Ausdrucke davon oder das Halbleitererzeugnis selbst, für dessen Topographie Schutz beantragt wird, oder eine erläuternde Beschreibung eingereicht werden.Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Unterlagen können Datenträger oder Ausdrucke davon oder das Halbleitererzeugnis selbst, für dessen Topographie Schutz beantragt wird, oder eine erläuternde Beschreibung eingereicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022
Dokumentnummer
NOR12034578
alte Dokumentnummer
N2198817385R