Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Halbleiterschutz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 528/1988Bundesgesetzblatt Nr. 528 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Halbleiterschutzregister
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,In das Halbleiterschutzregister sind außer den im § 10 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes angeführten Angaben auch der Tag der Eintragung sowie ein Hinweis, welche Unterlagen nach § 9 Abs. 2 Z 2 des Halbleiterschutzgesetzes vorgelegt wurden, einzutragen.In das Halbleiterschutzregister sind außer den im Paragraph 10, Absatz 2, des Halbleiterschutzgesetzes angeführten Angaben auch der Tag der Eintragung sowie ein Hinweis, welche Unterlagen nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, des Halbleiterschutzgesetzes vorgelegt wurden, einzutragen.
(2)Absatz 2,Die Einsicht in die gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 des Halbleiterschutzgesetzes vorgelegten Unterlagen umfaßt nicht auch das Recht, Kopien davon anzufertigen.Die Einsicht in die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, des Halbleiterschutzgesetzes vorgelegten Unterlagen umfaßt nicht auch das Recht, Kopien davon anzufertigen.
(3)Absatz 3,Auszüge aus dem Halbleiterschutzregister umfassen nicht die gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 des Halbleiterschutzgesetzes vorgelegten Unterlagen.Auszüge aus dem Halbleiterschutzregister umfassen nicht die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, des Halbleiterschutzgesetzes vorgelegten Unterlagen.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022
Dokumentnummer
NOR12034580
alte Dokumentnummer
N2198817387R