Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
ab 01.10.1988 — BGBl. Nr. 512/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute01.10.1988 BGBl. Nr. 512/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.10.1988BGBl. Nr. 512/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 24

Anträge, Mitteilungen oder sonstige Schriftstücke werden der zentralen Behörde des ersuchten Staates in der Originalsprache zugesandt; sie müssen von einer Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Staates oder, wenn eine solche Übersetzung nur schwer erhältlich ist, von einer Übersetzung ins Französische oder Englische begleitet sein.

Ein Vertragsstaat kann jedoch einen Vorbehalt nach Artikel 42 anbringen und darin gegen die Verwendung des Französischen oder Englischen, jedoch nicht beider Sprachen, in den seiner zentralen Behörde übersandten Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken Einspruch erheben.

Anmerkung

1. Zu Abs. 2 siehe die Vorbehalte Frankreichs, Kanadas (Quebec) und der USA.
2. Zur Übersetzungsfrage siehe § 3 des Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 513/1988.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10002877

Dokumentnummer

NOR12034613

Alte Dokumentnummer

N2198821136S