Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 512/1988Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 28
Eine zentrale Behörde kann verlangen, daß dem Antrag eine schriftliche Vollmacht beigefügt wird, durch die sie ermächtigt wird, für den Antragsteller tätig zu werden oder einen Vertreter zu bestellen, der für ihn tätig wird.
Anmerkung
Zum Erfordernis der Vollmacht siehe § 4 Abs. 1 des Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 513/1988.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Dokumentnummer
NOR12034617
Alte Dokumentnummer
N2198821140S