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Art. 42

Fassungen
ab 01.10.1988 — BGBl. Nr. 512/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 42 heute01.10.1988 BGBl. Nr. 512/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 42

Inkrafttretensdatum

01.10.1988BGBl. Nr. 512/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 42

Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder bei Abgabe einer Erklärung nach Artikel 39 oder 40 einen der in Artikel 24 und Artikel 26 Absatz 3 vorgesehenen Vorbehalte oder beide anbringen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.

Jeder Staat kann einen von ihm angebrachten Vorbehalt jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande notifiziert.

Die Wirkung des Vorbehalts endet am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach der in Absatz 2 genannten Notifikation.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10002877

Dokumentnummer

NOR12034631

Alte Dokumentnummer

N2198821154S